Kündigung per WhatsApp ist unwirksam
Kündigungserklärung muss immer in Papierform erfolgen
Die Übersendung eines Fotos eines unterschriebenen Kündigungsschreibens per WhatsApp führt nicht zu einer wirksamen Kündigung eines Arbeitsvertrages.
In einem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Bild der in Papierform ausgefertigten und unterschriebenen Kündigungserklärung per WhatsApp zugeschickt. Eine Zusendung des Kündigungsschreibens per Post oder eine persönliche Übergabe erfolgte nicht.
Der Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass ihm keine schriftliche Kündigungserklärung zugegangen sei.
Das Landesarbeitsgericht München stelle ausdrücklich fest hin, dass es nicht ausreichend sei, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben unterzeichne und den Arbeitnehmer dann durch Zusendung eines Fotos darüber informiere, dass das Kündigungsschreiben unterzeichnet wurde. Denn nach der gesetzlichen Regelung sei es notwendig, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer in Papierform tatsächlich zugehe.
Bei Ausspruch von Kündigungen ist daher stets darauf zu achten, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer auch zugeht. Idealerweise durch persönliche Übergabe oder durch Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers in Begleitung eines Zeugen. Arbeitnehmer sollten dagegen stets genau prüfen, ob Ihnen tatsächlich ein korrektes Kündigungsschreiben mit Originalunterschrift des Arbeitgebers bzw. einer vertretungsberechtigten Person zugegangen ist.