Steuerfreie Einkommenszuschläge – was ist möglich?
Zuschlagsgrenzen sind zu beachten
Weit verbreitet ist die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Nach § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei.
Folgende Grenzen dürfen jedoch nicht überschritten werden:
für Nachtarbeit 25 %
für Sonntagsarbeit 50 %
für Arbeit am 31.Dezember ab 14:00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125 %
für Arbeit am 24.Dezember ab 14:00 Uhr, am 25.12., am 26.12. und am 01. Mai 150 %
Nach der gesetzlichen Regelung ist Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06:00 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr.
Zusätzlich gelten noch folgende Besonderheiten:
Wenn die Nachtarbeit um 00:00 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich der zulässige Zuschlag auf 40 % für die Arbeitszeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr,
als Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Gesetzliche Ansprüche auf Zuschläge bestehen aber nur für Arbeitnehmer, die im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, bzw. in Bäckereien oder Konditoreien von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr mehr als zwei Stunden arbeiten. Diese Arbeitnehmer haben nach § 6 Arbeitszeitgesetz einen Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf den vereinbarten Lohn. Allerdings regeln auch die meisten Tarifverträge Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Soweit allerdings auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet, müssen diese Zuschläge individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Diese steuerfreien Zuschläge sind ja auch außerhalb dem Anwendungsbereich von Tarifverträgen weit verbreitet, da diese steuerfreien Zuschläge auch aus Arbeitgebersicht eine geeignete Möglichkeit sind, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an diesen ungewöhnlichen Arbeitszeiten besonders zu honorieren. Allerdings sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten, dass trotz der weitverbreiteten 5-Tagewoche der Samstag ein regulärer Werktag ist und daher für Arbeitsleistung an Samstagen keine steuerfreien Zuschläge möglich sind.