Kaffeepause ohne Ausstempeln – ein Grund für eine fristlose Kündigung?
Eine Kaffeepause ohne Ein- und Ausstempeln kann ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen
Das LAG Hamm entschied, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin rechtmäßig war. Diese Arbeitnehmerin hatte sich, während sie im gegenüberliegenden Café einen Kaffee getrunken hatte, nicht im Zeiterfassungssystem aus- und wiedereingeloggt.
Durch die Arbeitszeiterfassung soll es für Arbeitgeber einfacher sein, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu dokumentieren. Arbeitgeber müssen dabei auf die Richtigkeit der Arbeitszeiterfassung vertrauen dürfen. Deswegen stellt je nach Einzelfall, ein einmaliger Arbeitszeitenbetrug ein fristloser Kündigungsgrund da. Dieser kann bestehen, wenn der Vertrauensbruch besonders groß ist. Im Fall des LAG Hamm, lag auch aus dem Grund ein besonders großer Vertrauensbruch vor, weil die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber den Arbeitszeitenbetrug stark verleugnete.
Kein Ein- und Ausstempeln zur Pause stellt ein Arbeitszeitenbetrug da
Die Arbeitnehmerin wurde im Oktober vom Arbeitgeber dabei beobachtet, wie sie sich während der Arbeitszeit zehn Minuten in einem Café gegenüber der Arbeitsstelle aufhielt, ohne sich dabei im Zeiterfassungssystem auszutragen. Daraufhin wurde sie von dem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Die Arbeitnehmer des Betriebes sind angewiesen Beginn und Ende der Arbeitszeit durch das Einstempeln des Arbeitszeiterfassungssystems zu dokumentieren. Sie sind außerdem dazu verpflichtet Pausenzeiten zu erfassen, indem sie sich zum Beginn der Pause ausstempeln und zum Ende der Pause wieder einstempeln.
Entgegen der Anweisung, Pausen im Arbeitszeiterfassungssystem einzutragen, dokumentierte die Arbeitnehmerin die Pause im Café gegenüber nicht. Ihren Kollegen teilte sie hingegen mit, dass sie während dieser Zeit in den Keller gehen würde. Als sie daraufhin von dem Arbeitgeber darüber konfrontiert wurde, leugnete sie weiterhin, dass sie im Keller und nicht im Café war. Sie gab erst zu, dass sie sich nicht aus- und wiedereingeloggt hatte, als der Arbeitgeber ankündigte Beweisfotos von ihr zu zeigen.
Das LAG Hamm stellte fest, dass die Kündigung rechtmäßig war
Die Arbeitnehmerin klagte gegen die fristlose Kündigung. Das LAG Hamm entschied, dass die außerordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin wirksam war. Ein Kündigungsgrund liegt in dem vorsätzlichen Verstoß gegen die, vom Arbeitgeber angewiesene Erfassung der Arbeitszeit. Dadurch, dass die Arbeitnehmerin die Pausen nicht im Arbeitszeiterfassungssystem eingetragen hat, ist die komplette Arbeitszeit für den Arbeitgeber nur schwer dokumentierbar. Deshalb liegt ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Lüge der Arbeitnehmerin stellt ein schwerer Vertrauensbruch da
Auch ausschlaggebend für die Kündigung war der schwere Vertrauensbruch. Die Arbeitnehmerin hatte in dem Gespräch mit dem Arbeitgeber verleugnet, dass sie in dem Café gewesen sei. Dieser Vertrauensbruch sei laut der Ansicht des LAG irreparabel. Aufgrund der vorsätzlichen Handlung der Arbeitnehmerin bedarf es wegen der Schwere der Pflichtverletzung auch keiner Abmahnung.