1. Klasse und 4-Sterne Hotels für Betriebsräte?
Die im Betrieb geltende Reisekostenrichtlinie ist zwingend zu beachten!
Unternehmen sind verpflichtet, die Kosten von Betriebsratsmitgliedern für erforderliche Schulungsveranstaltungen zu übernehmen. Das heißt aber nicht, dass Aufenthalte in exklusiven Hotels oder eine Anreise per 1. Klasse zu zahlen sind. Maßgeblich ist vielmehr die im Betrieb geltende Reisekostenrichtlinie.
Die Aufgaben von Betriebsräten sind vielfältig und erfordern arbeitsrechtliche Kenntnisse. Um diese zu erlangen und auf dem aktuellen Stand halten zu können, dürfen Betriebsratsmitgliedern auf Kosten des Arbeitgebers erforderliche Schulungen und Seminare besuchen. Das umfasst Fortbildungen zu rechtlichen Grundlagenthemen ebenso wie zu arbeitsrechtlichen Spezialthemen, soweit es dazu im Betrieb konkrete Fälle oder Beratungsbedarf gibt. Die Lehrgangsgebühren sowie die Reisekosten und Übernachtungskosten hat das Unternehmen in den Grenzen der Erforderlichkeit zu tragen.
Betriebsratsmitglieder sind zudem ehrenamtlich tätig: Für die Zeiten notwendiger Fortbildungsmaßnahmen hat das Unternehmen die Arbeitnehmervertreter bezahlt freizustellen.
Kostenbegrenzung: Interne Reisekostenrichtlinien
Regelmäßig gibt es Streit über die Modalitäten der Schulung: So hat die Rechtsprechung entschieden, dass Betriebsräte trotz kostengünstiger Online-Schulungen auch an Seminaren in Präsenz teilnehmen dürfen. Zwar gilt das Wirtschaftlichkeitsprinzip auch für das Handeln von Arbeitnehmervertretungen, sodass bei zwei identischen Schulungen die zum Betrieb nächst gelegene zu besuchen ist. Wird dort aber keine Schulung angeboten und ist der Schulungsbedarf dringend, kann auch die Reise an einen weiter entfernten Ort erforderlich sein.
Darf das Betriebsratsmitglied dazu auch eine Fortbildung besuchen, die in einem exklusiven 4*-Sterne-Hotel abgehalten wird und eine Anreise dorthin mit der Bahn 1. Klasse antreten? Hier kommt es wesentlich auf die betrieblichen Reisekostenregelungen an. Betriebsräte sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als gewöhnliche Arbeitnehmer.
Sehe die betriebliche Reisekostenregelung nur die Nutzung von 3*-Sterne-Hotels vor, so gelte dies auch für den Besuch von Fortbildungen durch Betriebsräte. Dies könne dazu führen, dass das Betriebsratsmitglied nicht im teuren Tagungshotel übernachten dürfe, sondern sich ein preisgünstigeres Hotel in der Nähe suchen müsse.
Bundesarbeitsgericht: Keine ungerechtfertigte Besserstellung
Diese Grundsätze bekräftigte auch das Bundesarbeitsgericht. Danach sei eine im Betrieb bestehende zumutbare allgemeine Reisekostenregelung grundsätzlich auch für Betriebsratsmitglieder verbindlich. Sehe diese etwa die Nutzung der 2. Klasse vor, gelte dies auch für Betriebsratsmitglieder bei der Anreise zu Schulungen.
Andernfalls würde eine ungerechtfertigte Besserstellung der Betriebsratsmitglieder eintreten, wenn diese für die im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeit anfallende Reisetätigkeit höhere Beträge als Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Reisen beanspruchen könnten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht.
Sei hingegen die Nutzung der 1. Klasse und die Buchung von 4*-Sterne-Hotels bei Dienstreisen üblich, so gelte dies auch für Fortbildungsveranstaltungen von Betriebsräten.