Webinar statt Präsenzschulung?
Betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsanspruch im Blick
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Ein Gericht stellte fest, dass davon Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein können, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Bei einer Fluggesellschaft ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 nach Potsdam. Dafür zahlte der Arbeitgeber die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies wurde vor allem damit begründete, dass die Mitglieder der Personalvertretung an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters hätten teilnehmen können. In dem von der Personalvertretung eingeleiteten Verfahren hat diese geltend gemacht, dass der Arbeitgeber auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen den Arbeitgeber verpflichtet.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Ebenso wie ein Betriebsrat hat die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.