Teilzeitanspruch: Was ist zu beachten?
Wann müssen Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeit gewähren?
Viele Arbeitnehmer möchten ihre Arbeitszeit verkürzen, um mehr Zeit für Familie, Freizeit oder andere persönliche Projekte zu haben. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Betriebsgröße: Das Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter
Beschäftigungsdauer: Der Arbeitnehmer ist seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig
Antragsfrist: Der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Gemeinsam soll eine Lösung für die Dauer und Lage der verringerten Arbeitszeit gefunden werden. Der Arbeitgeber hat zudem die Pflicht, den Mitarbeiter freie Arbeitsplätze, die sich für Teilzeitarbeit eignen, anzubieten.
Ein Arbeitgeber darf den Antrag auf Teilzeit nur ablehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe dagegensprechen. Dazu zählen etwa:
Wesentliche Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs oder der Organisation
Gefährdungen der Betriebssicherheit
Unverhältnismäßige Kosten durch die Teilzeitarbeit
Die Ablehnung muss schriftlich und mit einer nachvollziehbaren Begründung erfolgen. Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb eines Monats, so findet eine automatische Arbeitszeitverringerung im gewünschten Umfang statt.
Seit 2019 besteht auch die Möglichkeit der Brückenteilzeit. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum von einem bis fünf Jahren reduzieren und anschließend in ihre Vollzeitbeschäftigung zurückkehren. Dieser Anspruch besteht in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern gilt der Anspruch nur eingeschränkt, um eine gleichzeitige Reduzierung der Arbeitszeit vieler Beschäftigter zu vermeiden.
Teilzeitarbeitsplätze müssen ausgeschrieben werden
Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, freie Stellen im Betrieb auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, sofern dies betrieblich möglich ist. Dies soll Mitarbeitern mehr Flexibilität bieten und die Chancen auf eine Reduzierung der Arbeitszeit erhöhen.
Das TzBfG stärkt die Rechte von Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind und keine erheblichen betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss der Arbeitgeber der Teilzeitarbeit zustimmen. Eine Ablehnung muss gut begründet und in Textform erfolgen, andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.