Fall 2
Verfall von Urlaubsansprüchen
Nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.
Was jedoch "rechtzeitig" und "konkret" bedeutet, ließ das Gericht offen.
Versäumt der Arbeitgeber es, ordnungsgemäß auf den Resturlaub hinzuweisen, verfällt dieser ausnahmsweise nicht zum Jahresende oder zum Ende des Bezugszeitraums (z.B. 31. März). Er kann dann auch noch später genommen werden.
Unternehmen sind daher gut beraten, einen Prozess zur rechtzeitigen Unterrichtung der Mitarbeiter zu installieren und rechtzeitig vor Jahresende die Mitarbeiter zu informieren.