Fall 3
Betriebsräte dürfen Zeit-Erfassung verlangen
Seit jeher sorgt das Thema Zeit-Erfassung in der Arbeitswelt für Konflikte: Wo die einen darin die ultimative Methode sehen, um die Ausbeutung der Arbeitnehmer zu stoppen, sehen andere darin das Ende von Vertrauen, Freiheit und Kreativität. Das aktuelle Urteil des LAG Hamm dürfte wohl den „Glaubenskrieg“ entscheiden: Es wurde von den dort ansässigen Richtern festgelegt, dass Betriebsräte vom Arbeitgeber verlangen dürfen, dass er ein elektronisches Zeiterfassungssystem für alle Mitarbeiter einführt
Was war im konkreten Fall geschehen? Der Betriebsrat und eine Klinik als Arbeitgeber hatten sich bei Verhandlungen um ein Arbeitszeitmodell nicht über die Einführung von Arbeitszeitkonten einigen können.
Kernfrage wurde, ob dem Betriebsrat ein sogenanntes Initiativrecht zur Einrichtung elektronischer Arbeitszeiterfassung zusteht. Konkret: Können die Arbeitnehmervertreter den Arbeitgeber dazu zwingen die elektronische Arbeitszeiterfassung einzuführen?
Der Streit ging von der Einigungsstelle an das Arbeitsgericht Minden und schließlich vors Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen 7 TaBV 79/20) und endete mit diesem Beschluss zugunsten des Betriebsrats.
Viele der großen Konzerne hatten bereits das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Anlass genommen, von sich aus um Zeiterfassungs-Systeme zu installieren.
Doch auf viele Unternehmen des Mittelstandes trifft das noch nicht zu. Wenngleich viele Unternehmen jetzt an entsprechenden Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeiterfassung für die ganze Belegschaft arbeiten, alleine schon, um nicht in Konflikt mit dem Arbeitsschutzgesetzen wegen möglicher Verstöße gegen die vorgeschriebene Ruhezeiten von elf Stunden zwischen zwei Arbeitsschichten zu geraten.
Ebenso sind die Obergrenze von zehn Stunden Arbeitszeit pro Tag und die einzuhaltenden Pausen festgelegt. Verstöße gegen diese Vorschriften können hohe Geldbußen nach sich ziehen, wenn Unternehmen dabei erwischt werden.