Fall 1

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Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.

Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung.

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