Vertrag zur Beendigung beider Kriege

(Entwurf) Friedensvertrag von Genf vom … 2024

Präambel

Die Republik Ukraine einerseits und die Russische Föderation andererseits schließen diesen Vertrag zur eiligen Beendigung des russisch-ukrainischen Krieges und zugleich zur Beendigung des Innerukrainischen Krieges zwischen der Ukrainischen Zentralregierung und den ukrainischen, jedoch mehrheitlich russischsprachigen Landesteilen, die sich im Streit mit der Zentralregierung einseitig für unabhängig erklärt haben.

Im bisherigen Krieg hat keine der beiden Kriegsparteien ihre Ziele und ein siegreiches Ende des Krieges durchsetzen können. Vielmehr besteht die Gefahr einer lang andauernden Fortsetzung des Krieges und letztlich auch einer erneuten Teilung Europas durch einen „eisernen Vorhang“. Dies zu verhindern ist Sinn und Ziel dieses Vertrags.

Kern des Vertrags ist die unverzügliche Beendigung des Krieges auf der Grundlage eines Referendums der Bevölkerungen der umstrittenen Gebiete über ihren Willen, in Zukunft der Ukraine, der Russischen Föderation oder einem neuen, von beiden Kriegsparteien unabhängigen Zwischenstaat anzugehören.

Der Vertrag ist von dem allseitigen Bestreben geleitet, die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten so schnell wie möglich von der Geißel des Krieges zu befreien, die Ukraine vor ihrer weiteren Zerstörung und dauerhaften Verschuldung zu bewahren, die Russische Föderation von den Belastungen des Krieges und ihrer internationalen Isolation zu befreien, dauerhaft Stabilität und Ruhe an der ukrainisch-russischen Sprach- und Nationalitätengrenze herzustellen, eine neue Ära des Friedens unter den Völkern Europas einzuleiten, die weltweiten, kriegsbedingten Versorgungsengpässe zu beheben und die anhaltende Hungerkatastrophe in den armen Staaten unserer Welt zu mildern.

Die Rechtsgrundlage vieler bisheriger Friedensbemühungen, die Charta von Paris vom 21. November 1990, enthält zwei bisweilen unverträgliche Prinzipien, nämlich die Unverletzlichkeit der territorialen Integrität von Staaten und den besonderen Schutz von nationalen Minderheiten. Bereits die vorherige Resolution der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 über die Grundsätze des Völkerrechts hat die kollektive Wahrnehmung von Minderheitenschutz spezifiziert. Sie führt aus, dass sich nationale Minderheiten bei dauerhafter und grober Missachtung ihrer Schutzrechte und, wenn ihnen eine angemessene innere Autonomie verwehrt wird, in demokratischer Weise dazu entscheiden können, in geschlossenen Teilen ihres bisherigen Staatsgebiets einen eigenen unabhängigen Staat zu gründen oder sich in einen anderen Staat zu integrieren.

Letzteres bezieht sich auch auf die ansässigen russischen Minderheiten in klar umrissenen Staatsteilen der bisherigen Ukraine, in denen sie eine deutliche lokale Mehrheit bilden.

Im zu beendenden Krieg vertritt die Ukraine ihr Recht auf die Unverletzlichkeit ihrer territorialen Integrität und die Russische Föderation vertritt das Selbstbestimmungsrecht der russischen Minderheiten in bestimmten Staatsteilen der Ukraine, dort wo sie eine deutliche Bevölkerungsmehrheit bilden, und sie stellt deren Minderheitenschutz wieder her. Dieser Friedensvertrag beruht auf der praktischen Abwägung der beiden im konkreten Falle unverträglichen Friedensprinzipien, der Charta von Paris und der UN Resolution über die Grundsätze des Völkerrechts. Die Entscheidung ist von den drei Vermittlern dieses Friedens, Italien, Frankreich und Deutschland, im Sinne eines eiligen Kriegsendes zu Gunsten des Selbstbestimmungsrechts und Volkswillens als Ausdruck eines modernen demokratischen Staatsverständnisses gefallen. Eine gegensätzliche Entscheidung zu Gunsten der territorialen Integrität der bisherigen Ukraine war offensichtlich wegen des inzwischen völlig zerrütteten und unversöhnlichen Verhältnisses des ukrainischen und des russischen Volksanteils des vorherigen Zweivölkerstaats nicht mehr sinnvoll. Der Zweivölkerstaat Ukraine war nach acht Jahren innerukrainischem Bürger- und Separationskrieg realistischer Weise moralisch und politisch nicht wiederzubeleben.

Damit bekommt die zukünftige Bewahrung und Lebensfähigkeit des ukrainischen Volks Vorrang vor der Bewahrung des jetzigen ukrainischen Territoriums.

Die vertragschließenden Kriegsparteien nehmen Abstand von dem Versuch, ihre eigenen Rechtspositionen und die Völkerrechtsverstöße ihrer Gegner gegeneinander aufzurechnen und die gegnerischen und die eigenen gewaltverschärfenden Eskalationsschritte gegeneinander abzurechen. Das würde mit gegenseitigen Vorwürfen und langwierigen Verhandlungen weiteren Hass erzeugen und die Leiden und Zerstörungen dieses Krieges unnötig verlängern. Die große Zahl und die Verschiedenartigkeit der beiderseitigen Brüche von internationalen Chartas und zwischenstaatlichen Verträgen lassen sich ohnehin nicht gegeneinander bewerten.

Der Leitgedanke dieses Friedensvertrages ist: „vergeben und versöhnen“. Der Vertrag soll das zukünftige Nachbarschaftsverhältnis zwischen der Republik Ukraine und der Russischen Föderation durch einen Interessenausgleich friedlich, dauerhaft und schnellstmöglich regeln.

Der Staatspräsident der Republik Frankreich und die Regierungschefs der Republik Italien und der Bundesrepublik Deutschland erkennen diesen Vertrag als gerecht, zweckmäßig und notwendig an. Sie haben diesen Vertrag den zwei Kriegsparteien vorgeschlagen, um das friedliche Miteinander der Völker Europas wieder herzustellen und die Gefahr der Ausbreitung des Kriegs auf ganz Europa und die nordatlantische Welt zu bannen. Italien, Frankreich und Deutschland als Signatarstaaten dieses Vertrags werden alle ihre Möglichkeiten ausschöpfen, die bisher streitenden Kriegsparteien zum Abschluss und zur Einhaltung dieses Friedensvertrags zu bewegen.

Deutschland, Italien und Frankreich werden bei Maßnahmen zur Überleitung vom Krieg zum Frieden beide bisherigen Kriegsparteien soweit erforderlich und im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Die fünf Signatarstaaten hoffen und erwarten, dass auch weitere Staaten diesen Friedensschluss verlangen und unterstützen.

Teil I Ende der Kampfhandlungen

Artikel 1

Die Kampfhandlungen an allen Fronten an Land, auf dem Schwarzen und dem Asowschen Meer und in der Luft enden am Morgen um 06:00 Uhr nach der Unterzeichnung dieses Friedensvertrags durch den Staatspräsidenten der Ukraine und durch den Staatspräsidenten der Russischen Föderation getrennt oder am vereinbarten Vertragsort Genf. Endgültig und vollumfänglich wird der Vertraggültig nach der zusätzlichen Unterzeichnung durch den Staatspräsidenten der Republik Frankreich und die Ministerpräsidentin der Republik Italien und den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschlandund nach der Hinterlegung der vom ukrainischen und vom russischen Parlament ratifizierten Friedensvertragsurkunden beim Deutschen Auswärtigen Amt in Berlin oder den Deutschen Botschaften in Kiew oder Moskau, also dem Wirksamkeitsdatum dieses Vertrags.

Unabhängig von der vollumfänglichen Wirksamkeit des Vertrags werden sich die europäischen Mächte Italien, Frankreich und Deutschland auch dann an ihre Zusatzvereinbarung nach Artikel 22 dieses Vertrags halten, wenn beide oder eine der Kriegsparteien diesen Vertrag verletzen oder nicht ratifizieren werden.

Teil II Verzichtserklärungen

Artikel 2

Die Russische Föderation räumt ihre seit dem 24. Februar 2022 eroberten Gebiete in der Ostukraine, räumlich bis an die Westgrenze der bis zum 24. Februar 2022 von den Donbass-Separatisten besetzten Gebiete und zeitlich bis die endgültige neue ukrainische und die neue russische Staatsgrenze festgelegt worden sind. Die endgültigen Grenzen werden nach einem Referendum festgelegt ( Artikel 11 dieses Vertrags ).

Die Russische Föderation verzichtet auf zukünftige Forderungen nach Rückbau der baulichen landesfremden NATO-Infrastruktur in den neuen nordöstlichen NATO-Staaten auf deren territorialen Bestand von 1997, dem Gründungsdatum des NATO-Russland-Rats. ( Artikel IV der NATO-Russland-Grundakte enthält Regelungen über die dauerhafte Stationierung fremdländischer NATO-Streitkräfte in den jetzt zur NATO gehörenden ehemaligen Warschauer-Pakt-Staaten und Sowjetrepubliken. )

Die Russische Föderation erhebt keinen Anspruch auf die zeitweilig eroberten Gebiete westlich des Dnjepr einschließlich Cherson.

Die Russische Föderation verzichtet auf ihre Forderung nach einer zukünftigen Demilitarisierung der Ukraine.

Artikel 3

Die Republik Ukraine verzichtet auf ihre 2021 vom Staatspräsident geäußerte Absicht, wieder atomar bewaffnete Macht zu werden.

Die Republik Ukraine verzichtet auf ihre Absicht, als Mitglied der NATO beizutreten. Sie wird den Status der bewaffneten Neutralität einnehmen und an keinen bi- und multinationalen Übungen und Militärplanungen teilnehmen. Sie wird keine Stationierung ausländischer Truppen, Söldnertruppen, ausländischer Militärdepots und Stabs- und Verbindungskommandos auf ihrem Territorium dulden. Ausgenommen davon sind die ausländischen Militärattaché-Stäbe an den Botschaften in Kiew.

Die Republik Ukraine wird außer ihrer eigenen Rüstungsindustrie keine Waffen und Munition herstellenden Firmen auf ihrem Territorium dulden, die sich ganz oder zu Teilen in ausländischem Eigentum befinden oder deren Firmenleitungen ihren Hauptsitz im Ausland haben.

Die Republik Ukraine verzichtet auf ihre Absicht, sich die Halbinsel Krim wieder anzugliedern und erkennt deren Zugehörigkeit zur Russischen Föderation an.

Die Ukraine verzichtet auf ihre ehemaligen, aber in der Bevölkerungsmehrheit russischsprachigen Gebiete östlich der Linie Unterer Dnjepr- Saporischschja

( einschließlich ) – Kupyansk ( ausschließlich ), soweit sich die dortige Bevölkerung in dem nach Artikel 11 dieses Vertrags vorgesehenen Referendum mehrheitlich für eine staatliche Selbständigkeit oder ihren Anschluss an die Russische Föderation entscheidet. Die Ukraine hört damit auf, ein de facto geteilter Zweivölkerstaat zu sein.

Artikel 4

Die Einlagerung von Atomwaffen der NATO und von Atomwaffen und Atomwaffenträgersystemen überhaupt bleibt für die Ukraine auch in Zukunft entsprechend dem Budapester Memorandum von 1994 und entsprechend Artikel IV der NATO-Russland-Grundakte von 1997 ausgeschlossen.

Neue Regelungen über die dauerhafte Stationierung von landesfremden NATO-Truppen in den jetzt zur NATO gehörenden ehemaligen Warschauer-Pakt-Staaten und ehemaligen Sowjetrepubliken bleiben zukünftigen Verhandlungen und Verträgen zwischen der Russischen Föderation und der NATO vorbehalten.

Artikel 5

Sicherheitsgarantien: Die von der Ukraine verlangten Sicherheitsgarantien durch externe Mächte für ihre zukünftige territoriale Integrität und die von der Russischen Föderation verlangte Sicherheitsgarantie für den Erhalt ihrer atomaren Zweitschlagsfähigkeit im Rahmen einer gesamteuropäischen Sicherheitsarchitektur sind durch spätere internationale Verträge zu regeln. Diese späteren Verträge dürfen den Bestimmungen des vorliegenden Friedensvertrags nicht widersprechen. Bis zum Tag des Wirksamwerdens dieses Friedensvertrages werden die Russische Föderation und die Ukraine alle militärisch-sicherheitspolitischen Verträge und Vereinbarungen mit externen Mächten, die diesem Friedensvertrag widersprechen, kündigen und auflösen.

Artikel 6

Die ehemaligen Kriegsgegner verzichten gegenseitig auf jegliche Forderungen nach Wiedergutmachung, Schadenersatz oder Reparationen für die einander seit 2014 angerichteten Schäden und Lasten.

Teil III Der Übergang zum Frieden

Artikel 7

Die russischen Truppen

Artikel 8

Die ukrainischen Truppen

Artikel 9

Ausländisches Militär

Artikel 10

Die ehemaligen Kriegsgegner und die Republiken Frankreich, Italien und Deutschland vereinbaren, dass die Truppenentflechtung und der Rückzug der russischen und der ukrainischen Truppen bis zur endgültigen Entscheidung über die zukünftigen ukrainischen und russischen Grenzen von italienischen, französischen und deutschen Truppenkommandos überwacht und dokumentiert werden. Die Führung der Überwachung obliegt einem italienischen Oberkommando vor Ort. ( Artikel 23 dieses Vertrags )

Artikel 11

Das Referendum

Artikel 11 Absatz 1:

Die Einwohner der zwischen der Ukraine und Russland strittigen Gebiete werden in einem Referendum selbst entscheiden, ob sie in Zukunft weiterhin in der Ukraine oder in einem selbständigen neuen Staat oder in der Russischen Föderation leben wollen.

Den Abstimmungstermin legt die Ukrainische Zentralregierung bis spätestens am 30. Tag nach Wirksamwerden dieses Vertrags für ein Datum zwischen dem 6o. und dem 90. Tag nach dem Wirksamwerden dieses Vertrags fest.

Wahlberechtigt werden alle Einwohner sein, die 2014 ihren Wohnsitz im betroffenen Gebiet hatten und deren Ehegatten und Nachkommen soweit sie am Wahltag mindestens 20 Jahre alt sind.

Es gelten die 2013 gültigen Wählerlisten. Wahlberechtigte Ehegatten und Nachkommen müssen sich bis zum 15.Tag vor dem Referendum in die Wählerlisten vor Ort haben eintragen lassen. Das Festlegungs- und Bekanntgabe-Datum des Referendums und das Referendum selbst müssen so weit auseinanderliegen, dass den wahlberechtigten Ehegatten und Nachkommen mindestens 15 Tage Zeit für ihre Eintragung in die Wählerlisten bleibt.

Artikel 11 Absatz 2:

Das Abstimmungsgebiet ist das Territorium östlich des unteren Dnjepr und der Linie Saporoschschja östlich des Dnjepr ( einschl. ) Kupyansk ( ausschl. ) bis zur nordöstlich davon verlaufenden Staatsgrenze ( 49° 54´ 45´´ Nord / 38° 00´ 57´´ Ost ) und westlich der russischen Staatsgrenze im Verlauf vom 23. Februar 2022 im Osten.

Die Selbständigkeit oder der Anschluss an Russland erfolgt bei einer 55 %-Mehrheit der wahlteilnehmenden Wahlberechtigten. Wo die Stimmen zu einer Selbständigkeit die 55 % nicht erreichen, werden sie nach einer ersten Veröffentlichung den Stimmen der sonstigen Mehrheit zugerechnet.

Artikel 11 Absatz 3:…

Artikel 11 Absatz 4:…

Das Referendum findet unter französischer Oberaufsicht und französischer, italienischer, deutscher und OSZE-Assistenz und Überwachung statt. Bei Streitigkeiten über unklare Wahlmodalitäten oder den Wahlausgang entscheidet ein französischer Schiedsspruch gemäß Artikel 23 dieses Vertrags.

Artikel 11 Absatz 5:

Artikel 12

Die ehemaligen Kriegsgegner entlassen alle ihre Kriegsgefangenen und Zivilinternierten bis spätestens …

Es gilt eine Generalamnestie für alle Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mit ukrainischer und russischer Staatsbürgerschaft in ihren ethnisch anderen Gewahrsamsstaaten.

Weitere Details …

Teil IV Gegenseitige Verpflichtungen

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 1: Das zurückgehende Militär der ehemaligen Kriegsgegner …

Artikel 14

Verbot von jegliche Agitation und Propaganda

Artikel 15

Artikel 15 Absatz 1:

Zur Staatsbürgerschaftsoption

Artikel 16

Zum Schutz der Minderheiten

Artikel 17

Zur Besitzstandswahrung beim Wechsel der Gebietsherrschaft als Ergebnis des Referendums …

Teil V Weiteres

Artikel 18

Zur wirtschaftlichen Normalisierung: Die ehemaligen Kriegsgegner werden unabhängig von ihrer grundsätzlichen Orientierung auf entweder die Europäische Union oder auf die Russische Zollunion ihre Handels- und Kooperationsbarrieren untereinander zum Nutzen der Wohlstandsmehrung ihrer Völker abschaffen. Verträge und Vereinbarungen über Zollfreiheit oder Vorzugszölle für einzeln festgelegte und hauptsächlich auf eigenem Territorium produzierte Industriegüter, Agrarprodukte und Bodenschätze sollen wieder möglich sein.

Die ehemaligen Kriegsgegner und die zusätzlichen Signatarmächte Italien, Deutschland und Frankreich geben unverzüglich sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte der Kriegsparteien an ihre Ursprungseigentümer zurück oder erstatten sie finanziell, wenn sie inzwischen veräußert worden sind. Die fünf Signatarstaaten hoffen und erwarten, dass sich auch weitere Staaten dieser Regelung anschließen.

Die Ukraine und die Russische Föderation stellen die international üblichen und normalen Bankverbindungen und Mechanismen für den Geldtransfer untereinander schnellstmöglich wieder her. Die Verrechnung und Bezahlung gegenseitiger staatlicher, geschäftlicher und privater Schulden aus der Zeit vor dem russischen Einmarsch vom 24. Februar 2022 wird später durch ein russisch-ukrainisches Abkommen geregelt.

Weiteres …

Artikel 19

Ende der Boykotts, Embargos und Strafsanktionen: Die vertragschließenden Staaten Ukraine, Russische Föderation, Frankreich, Italien und Deutschland werden spätestens am 30. Tag nach Wirksamwerden des Vertrags alle seit 2014 gegeneinander verhängten und mit der ukrainisch-russischen Auseinandersetzung zusammenhängenden Boykotts, Embargos und Sanktionen beenden. Dies gilt auch für Boykotts, Embargos und Sanktionen, welche die fünf vertragsschließenden Staaten zuvor zusammen mit weiteren Staaten vereinbart haben. Diese Regelung geschieht in der Hoffnung, dass sich andere „Sanktions-Staaten“ dem anschließen.

Insbesondere beenden die fünf vertragschließenden Staaten ihr gegenseitiges SWIFT-Embargo. Soweit versucht wird, dies von anderen Staaten zu unterbinden, werden die fünf vertragschließenden Staaten ihre gegenseitigen Transferzahlungen in einer Nicht-Dollar-Währung über eine SWIFT Operationszentrale OPC in einem neutralen Staat ausführen oder notfalls über ein anderes Verrechnungssystem sicherstellen.

Artikel 19 verliert nach Artikel 22 seine bindende Verpflichtung, wenn beide oder eine der Kriegsparteien den Vertrag verletzen oder nicht ratifizieren werden.

Artikel 20

Zur Rückkehr von Flüchtlingen

Artikel 21

Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen

Teil VI Französische, Italienische und Deutsche Verpflichtungen

Artikel 22

Die Regierungen der europäischen Mächte Italien, Frankreich und Deutschland sehen sich in erster Priorität dem dauerhaften Frieden in Europa verpflichtet. Sie sehen keinen höherrangigen Grund, eine Fortsetzung und Verlängerung des beide Kriegsparteien zerstörenden Krieges in irgendeiner Weise weiter zu unterstützen. Sie sind zudem der Ansicht, dass eine Fortsetzung des Krieges unsinnig ist, da offensichtlich keine der beiden Kriegsparteien in der Lage ist, ihre selbstgesteckten Ziele mit einem Sieg über ihren Gegner und aus eigener Kraft zu beenden. Bei Fortsetzung des Krieges besteht außerdem das Risiko der Kriegsausweitung auf ganz Europa und die gesamte nordatlantische Welt.

Frankreich, Italien und Deutschland sehen deshalb auch keinen Grund, die bei Fortsetzung des Krieges weiterhin entstehenden, sinnlosen Kriegsschäden später durch ihre Beteiligung an finanziellen und anderen Wiederaufbauhilfen mit zu beseitigen und generell keinen Anlass mehr, sich direkt oder mittelbar an Nachkriegs-Schuldenerlass-Regelungen für die ehemaligen Kriegsgegner zu beteiligen.

Das mit diesem Vertrag angestrebte eilige Kriegsende soll die Ukraine außerdem in die Lage versetzen, ihre Kräfte auf ihre nötigen Reformbemühungen für die Aufnahme in die Europäische Union zu konzentrieren. Das eilige Kriegsende soll die Ukraine außerdem davor bewahren, sich weiterhin mit Kriegsdarlehen und Pachtverträgen für geliefertes Kriegsmaterial noch tiefer und für weitere Jahrzehnte in die Schuldenabhängigkeit fremder Staaten zu begeben und damit zum „Schulden-Staat“ und Ballast in der Europäischen Union zu werden.

Frankreich, Italien und Deutschland maßen es sich nicht an, in der unentwirrbaren Gemengelage von Sprachenstreitigkeiten, Minderheitenrechts- und Menschenrechtsverletzungen, Vertragsbrüchen und Kriegsverbrechen während des achtjährigen innerukrainischen Bürgerkriegs bis Februar 2022 und von gegenseitigen Vertragsbrüchen, Kriegsverbrechen, Desinformationskampagnen und dem völkerrechtswidrigen, militärischen, grenzüberschreitenden Eingreifen der Russischen Föderation danach, den Richter zu spielen. Deutschland, Italien und Frankreich ergreifen bei diesem Friedensschluss deshalb auch nicht Partei für eine der bisherigen Kriegsgegner. Sie handeln ausschließlich im Sinne eines sofortigen Kriegsendes durch einen sinnvollen und dauerhaft haltbaren Interessenausgleich zwischen den streitenden Parteien.

Sollten sich die beiden Kriegsparteien nicht im Sinne ihrer leidenden Bevölkerungen und deren auch regional existierenden nationalen Selbstbestimmungsrechts für das Ende ihres Kriegs entscheiden, werden die europäischen Mächte Deutschland, Frankreich und Italien ihre Konsequenzen ziehen.

Zur Sicherung des Friedens … Weiteres …

Die drei Regierungen verpflichten sich außerdem, bei Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Kampfhandlungen nach Beginn der Verhandlungen zu diesem Vertrag, die vorherigen Embargos und Sanktionen fortzusetzen oder wieder aufzunehmen und jegliche weitere finanzielle, humanitäre und militärische Unterstützung der beiden Kriegsparteien durch internationale Organisationen, denen Frankreich, Italien und Deutschland angehören, im Krieg und danach durch ihre Nichtzustimmung zu blockieren. Ausgenommen von dieser Veto-Verpflichtung werden nur direkte medizinische Hilfen sein.

In gleicher Weise werden die drei Regierungen handeln, wenn eine oder beide bisherige Kriegsparteien die im Vertrag festgelegten Schritte und Termine für den Übergang vom Krieg zum Frieden nicht einhalten.

Bei Unterzeichnung und Einhaltung dieses Vertrags werden die drei Signatarstaaten Italien, Deutschland und Frankreich die Beseitigung der Kriegsschäden aus dem innerukrainischen Krieg von 2014 bis 2022 in der Ostukraine und der Kriegsschäden ab 2022 in der bisherigen Gesamtukraine nach besten Kräften unterstützen. Weiteres ….

Artikel 23

Zur Organisation von Truppenentflechtung und Referendum vereinbaren die drei Regierungen Italiens, Frankreichs und Deutschlands gemeinsam und anteilig geeignete Truppen und Gerät zu stellen. Sie werden gemeinsam eine Aufgabenverteilung treffen und für die erforderliche Dauer ihres Einsatzes ein gemeinsames Hauptquartier im Abstimmungsgebiet des Referendums unterhalten.

Der Befehlshaber des französischen Kontingents wird die Verantwortung für die Überwachung des Referendums tragen, gegebenenfalls in Streitfällen schlichten und gegebenenfalls einen Vorschlag für einen politischen französischen Schiedsspruch zum endgültigen Grenzverlauf vorlegen.

Der Befehlshaber des italienischen Kontingents wird die Verantwortung für die Überwachung und Dokumentierung der Rückführung der russischen und ukrainischen Truppen tragen und gegebenenfalls bei russischen oder ukrainischen Vertragsbrüchen ein politisches italienisches Einschreiten veranlassen.

Der Befehlshaber des deutschen Kontingents wird mit seinen Kräften mit den italienischen und französischen Kontingenten zusammenarbeiten und die Deutsche Regierung stets über den Fortgang der Friedensmaßnahmen informieren. Die Deutsche Regierung wird außerdem die Vorbereitung und organisatorische Durchführung der Friedenskonferenz übernehmen

Teil VII Schlussbestimmungen

Artikel 24

Dieser Vertrag, dessen ukrainischer, russischer, französischer, italienischer und deutscher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Deutschen Auswärtigen Amts hinterlegt.

Friedenskonferenz in Genf

Datum, Genf

Unterschriften des Staatspräsidenten der Republik Ukraine

des Staatspräsidenten der Russischen Föderation

des Staatspräsidenten der Republik Frankreich

der Ministerpräsidentin der Republik Italien

des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland

Gerd Schultze-Rhonhof